Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung bzw. Online-Buchungsformular und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Ist der Reiseanmelder minderjährig, ist die Anmeldung vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben bzw. bei der Online-Buchung zu erklären, dass die Reise von den gesetzlichen Vertretern genehmigt wurde. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt die Party.Reisen den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrages dar. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt. Dazu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.
1.2 An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3 Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

2. Zahlung des Reisepreises
2.1 Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.
2.2 Nach Abschluss des Reisevertrages sind innerhalb von zwei Wochen 20 % des Reisepreises bei Busreisen, mindestens jedoch 50,-Euro pro Person zu zahlen (zuzüglich der Versicherungsgebühr und der Abfahrtsortpauschale) und 20 % des Reisepreises bei Flugreisen (zuzüglich sofortiger Zahlung des ermittelten Flugpreises), mindestens jedoch 75,-Euro pro Person zu zahlen.
2.3 Der Restbetrag ist unaufgefordert bis spätestens fünf Wochen vor Reisebeginn zu zahlen. Die Erstellung und Aushändigung der Reiseunterlagen erfolgt nach Zahlungseingang eine bis zwei Wochen vor Reisebeginn.
2.4 Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen. Bei kurzfristigen Buchungen ab 7 Tage vor Reisebeginn erfolgt die Zahlung nach Absprache mit der Party.Reisen Buchungszentrale.
2.5 Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.
2.6 Der Kunde hat Party.Reisen zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelvoucher) nicht innerhalb der von Party.Reisen mitgeteilten Frist erhält.

3. Leistungen
3.1 Prospekt-und Katalogangaben sowie Angaben im Internetauftritt sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt-und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Ziffer 3.3 ist zu beachten.
3.3 Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1.1 dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

4. Preisänderungen
4.1 Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss eine Preiserhöhung von bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn damit nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen-oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben-und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
4.2 Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4.1 zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
4.3 Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
4.4 Die Rechte nach Ziffer 4.3 hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Leistungsänderungen
5.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
5.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
5.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer 4.3 gilt entsprechend.
5.4 Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadenersatz) unberührt.

6. Rücktritt des Kunden
6.1 Dem Reisenden ist es jederzeit möglich, vom Reisevertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen: Bei Reisen/ Fahrten: Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn -25 % des Gesamtreisepreises, Rücktritt 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn -50 % des Gesamtreisepreises, Rücktritt 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn -75 % des Gesamtreisepreises, Rücktritt 7 bis 1 Tag(e) vor Reisebeginn -80 % des Gesamtreisepreises. Bei Rücktritt am Abreisetag oder später fallen 95 % des Gesamtreisepreises als Stornokosten an. Bei Flugpauschalreisen: Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn -40 % des Gesamtreisepreises, Rücktritt 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn -50 % des Gesamtreisepreises, Rücktritt 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn -75 % des Gesamtreisepreises, Rücktritt 7 bis 1 Tag(e) vor Reisebeginn -80 % des Gesamtreisepreises. Bei Rücktritt am Abreisetag oder später fallen 95 % des Gesamtreisepreises als Stornokosten an. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen.
6.2 Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder bei der Buchungsstelle. Der Rücktritt muss schriftlich (auch auf elektronischem Wege möglich) unter Angabe der Rechnungsnummer erfolgen.
6.3 Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Anspruch auf Entschädigung überhaupt nicht entstanden sei oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale
6.4 Party.Reisen behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine konkrete Entschädigung (in der Regel eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 20 Euro) zu fordern. In diesem Fall ist Party.Reisen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

7. Flugreisen
7.1 Bei Flugpauschalreisen werden die Reiseunterlagen eine bis zwei Wochen vor Reisebeginn, allerdings erst nach erfolgtem Zahlungseingang, an den Hauptbucher geschickt. Die Unterlagen können auf dem elektronischem Weg, per Fax oder per Post zugestellt werden.
7.2 Im Falle von Änderungswünschen oder Umbuchungen des Kunden kann Party.Reisen die ggf. entstanden Mehrkosten einziehen sowie zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 39 Euro pro Vorgang fordern. Da die Umbuchungsgebühren je nach Leistungsträger variieren, empfiehlt Party.Reisen dem Kunden sich vorher über mögliche Kosten zu informieren. Die Umbuchungs- und Stornogebühren betragen grundsätzlich 100%. Sämtliche Abreden und Änderungen müssen schriftlich erfasst werden.

8. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen des Reisevertrags oder möchte auf eine andere Reise umbuchen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen ein Bearbeitungsentgelt von 19 bis 39 Euro verlangen, soweit er nach entsprechender Information des Reisenden nicht einen höheren Schaden nachweist, dessen Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.

9. Ersatzreisende
9.1 Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.
9.2 Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
9.3 Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden tatsächlichen Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert auf 29 Euro; zusätzlich sind ggf. entstehende Umbuchungskosten der Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften) vom Reisenden zu erstatten.

10. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

11. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

12. Mindestteilnehmerzahl
12.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog/Internetauftritt) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
12.2 Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden eine entsprechende Rücktrittserklärung unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis fünf Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
12.3 Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
12.4 Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 12.3 unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
12.5 Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 12.3 Gebrauch, so wird der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückerstattet.

13. Kündigung infolge höherer Gewalt
13.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.
13.2 Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
13.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
13.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

14. Gewährleistung und Abhilfe
14.1 Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
14.2 Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter, oder falls dieser nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon-und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten.
14.3 Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
14.4 Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
14.5 Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich. Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
14.6 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

15. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 11 und 14 wird Bezug genommen.

16. Haftungsbeschränkung
16.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3 Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1.5 dieser Bedingungen zu beachten.

17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB-ausgenommen Körperschäden -hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
17.2 Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1 -ausgenommen Körperschäden -verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 17.1 genannten Ansprüche in zwei Jahren.
17.3 Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
17.4 Abtretungsverbot Ansprüche aus dem Reisevertrag können nur durch den Kunden selbst geltend gemacht werden. Eine Abtretung dieser Ansprüche ist nicht möglich.

18. Gepäckbeförderung
18.1 Gepäck wird in normalem Umfang befördert. Dies bedeutet pro Person maximal ein Koffer und ein Handgepäckstück, bei Wintersportreisen zuzüglich ein Paar Ski oder Snowboard. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reisenden beim Einsteigen, Umsteigen und Aussteigen zu beaufsichtigen.
18.2 Gepäckverlust und Gepäckverspätung Bei Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tage, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters unverzüglich anzuzeigen.

19. Pass-, Visa-und Gesundheitsvorschriften
19.1 Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
19.2 Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
19.3 Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6 (Rücktritt des Kunden) und 9 (Reiseabbruch) entsprechend.

20. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.

21. Gültigkeit
Mit Erscheinen eines neuen Katalogs erlischt automatisch die Wirksamkeit der Bedingungen und der Preise des vorherigen Katalogs.

Stand: 01.06.2022. Tippfehler und Irrtümer vorbehalten